AG Köln: Schadensersatzanspruch nach Filesharing-Abmahnung verjährt in drei Jahren!

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 137 C 574/14) weist das Amtsgericht Köln in einem laufenden Klageverfahren darauf hin, dass es der Rechtsauffassung folgt, nach welcher auch der Lizenzschadensersatz nach einer Filesharing-Abmahnung nach 3 Jahren verjährt. Geklagt hatte die Telepool GmbH – ein Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen – auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung. Dem beklagten Inhaber eines Internetanschlusses war mit Abmahnung vom 21.07.2010 vorgeworfen worden, am 22.01.2010 ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Telepool GmbH anderen Teilnehmern der Internettauschbörse eMule zum Download angeboten und somit eine Urheberrechtsverletzung zulasten des betreffenden Rechteinhabers begangen zu haben. Der abgemahnte Anschlussinhaber ließ hierauf höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte abgeben. Der Forderung des Rechteinhabers auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten kam der beklagte Anschlussinhaber jedoch – da er die behauptete Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht begangen hatte – außergerichtlich nicht nach.

 

Seine vermeintlichen Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung hatte die Telepool GmbH sodann zunächst per gerichtlichem Mahnbescheid geltend gemacht und schließlich nach erfolgtem Widerspruch gegen den Mahnbescheid im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht Köln begründet. Der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte erhob insoweit u.a. die Einrede der Verjährung. Auch das Amtsgericht Köln geht nun erklärtermaßen zutreffend davon aus, dass die Klageforderungen vorliegend verjährt sein dürften. Das Amtsgericht Köln führt insoweit mit Hinweisbeschluss vom 03.06.2015 wie folgt aus:

 

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn für den Schadensersatzanspruch war demnach der 31.12.2010, 24 Uhr. Ebenfalls begann die Verjährung für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten am 31.12.2010, da die Versendung der Abmahnung, mit der der Anspruch entsteht, am 26.07.2010 gegenüber dem Beklagten erfolgte.

 

Die Verjährung wurde zunächst durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 23.12.2013 wirksam nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, da die Zustellung des Mahnbescheides am 04.01.2014 und somit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. Mit Eintritt der Hemmung der Verjährung am 23.12.2013 war noch eine Verjährungsfrist von acht Tagen offen. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB endete die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, hier also sechs Monate nach Zugang der Aufforderung zur Einzahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens vom 13.01.2014. Der Kostenvorschuss wurde vom klagenden Rechteinhaber am 11.07.2014 eingezahlt, sodass die Hemmung erneut einsetzte, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Das Gericht forderte die Klägerin sodann am 29.07.2014 zur Anspruchsbegründung auf. Das Gericht geht davon aus, dass diese Aufforderung der Klägerin spätestens am 01.08.2014 zugegangen ist. Die Hemmung endete danach am 01.02.2015. Unter nunmehrigen Einbezug der acht Tage, die von der Verjährungsfrist noch offen waren, verjährten die Ansprüche auf die Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes mit Ablauf des 09.02.2015. Die Anspruchsbegründung des Klägers ging per Fax jedoch erst am 17.03.2014, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist, bei Gericht ein.

 

Abschließend – und das ist das eigentlich Interessante an der Verfügung – weist das Amtsgericht Köln nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht der Auffassung anschließt, wonach der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadensersatzes der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB unterliegen soll. Nach Auffassung des AG Köln verjähren Ansprüche auf Schadensersatz vielmehr ebenso wie der auf Kostenerstattung nach drei Jahren. Die Klage des Rechteinhabers auf Schadensersatz und Kostenerstattung ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits und damit auch die Anwaltskosten des beklagten Anschlussinhabers sind dann in voller Höhe vom klagenden Rechteinhaber zu tragen.

 

Fazit:

 

Da sich die klagenden Rechteinhaber erfahrungsgemäß wohl zwangsläufig allein schon aufgrund der schieren Masse an Verfahren mit der schriftsätzlichen Begründung ihrer vermeintlichen Ansprüche im Rahmen eines schlussendlich anstehenden streitigen Verfahrens viel Zeit lassen, sollten die beklagten Anschlussinhaber stets prüfen lassen, ob die gegen sie klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht längst verjährt sind.

 

Aber Achtung:

 

Die Verjährung ist seitens des Gerichts nur dann zu beachten, wenn der Beklagte ausdrücklich im Rahmen seiner Klageerwiderung oder aber in nachfolgenden Schriftsätzen die so genannte Einrede der Verjährung erhebt. Der beklagte Anschlussinhaber muss sich also ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen, andernfalls wäre der Klage – vorausgesetzt die Ansprüche bestehen dem Grunde nach – trotz an sich gegebener Verjährung stattzugeben.

 

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Die Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte berät und vertritt seit vielen Jahren bundesweit einige tausend Opfer von Filesharing-Abmahnungen – schnell, diskret und effizient! Zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage erreichen Sie uns werktäglich bis 19.00 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 – 3500 67 80.

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