Fristlose Kündigung bei Verletzung der Rücksichtnahmepflicht

Nach einem Urteil des LAG Köln liegt in der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, welcher geeignet ist, die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen.
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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb bei sittenwidriger Kündigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz bedürfen ordentliche Kündigungen des Arbeitgebers zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung durch Gründe, die entweder in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers, oder aber durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt sind. Anwendung findet das Kündigungsschutzgesetz jedoch nur, wenn in dem Betrieb des gekündigten Arbeitnehmers ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
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Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder genießen nach deutschem Arbeitsrecht weitreichenden Sonderkündigungsschutz. So schließt § 15 Abs. 1 KSchG die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Betriebsratsamtes grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten nur, wenn der gesamte Betrieb oder jedenfalls eine Betriebsabteilung stillgelegt wird. Anders als eine ordentliche Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds für den Arbeitgeber jedoch nicht ausgeschlossen, sondern
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Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nur vortäuscht, um während des Zeitraums einer ggf. sogar ärztlich bescheinigten, jedoch tatsächlich nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber volle Entgeltfortzahlung zu erhalten, begeht nicht nur eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, sondern insbesondere auch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers. Folge kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
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