Arzthaftung
Arzthaftung und Zahnarzthaftung
Wir klären Sie über Ihre Patientenrechte auf und fordern für Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld bei
- Aufklärungsfehlern
- Organisationsfehlern
- Diagnosefehlern
- Therapiefehlern
- Koordinationsfehlern und
- Übernahmeverschulden
des Arztes vor, während und nach dem ärztlichen Eingriff.
Grundsätzlich richtet sich die Haftung eines Arztes und auch die Haftung eines Zahnarztes nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können sowohl aus dem vertragsrechtlichen Gesichtspunkt der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages, wie auch aus dem deliktsrechtlichen Aspekt der fahrlässigen Körperverletzung begründet werden.
In Arzthaftungsprozessen wird in der Regel über die Frage gestritten, ob der Arzt im Rahmen der von ihm durchgeführten Behandlung eine vertragliche Pflichtverletzung begangen hat, die ihn zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Solche vertraglichen Pflichtverletzungen des Arztes können bereits frühzeitig im Vorfeld der Heilbehandlung und schon bei der regelmäßig notwendigen ärztlichen Aufklärung über die medizinisch indizierte Maßnahme erfolgen. Meist ereignen sich die ärztlichen Pflichtverletzungen aber gerade während der gewünschten ärztlichen Behandlung; hierbei spricht man umgangssprachlich und unscharf formuliert von so genannten „klassischen Kunstfehlern“. Aber auch nach der eigentlichen Behandlung sind Fehler jederzeit, z.B. bei der Koordination der Nachbehandlung, möglich und schwerwiegend. Maßstab für die Frage, ob ein Arzt im Einzelfall fehlerhaft handelt oder nicht, ist jeweils ausschließlich der ärztliche Standard.