Neue Filesharing-Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erwartet!

Rechtsanwalt Thilo Wagner

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird aller Voraussicht nach am 11.06.2015 eine neue Entscheidung zu der Problematik von sogenannten Filesharing-Abmahnungen erlassen (Verfahren des BGH – I ZR 75/14).

Im Blickpunkt der Karlsruher Richter stehen rechtliche Fragen zu den Themen der Verlässlichkeit von IP-Adressenermittlungen, zum Beweisrecht, zur Störerhaftung sowie zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und die Möglichkeit der Entlastung im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast.

Das Verfahren wurde in den ersten beiden Instanzen von der Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln geführt, welche sich auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert hat.

 

Das ist der Fall:
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. Juni 2007 über eine IP-Adresse 2.200 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mithilfe des Internetproviders den Beklagten als Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Schadensersatz von insgesamt 3.000 € und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch. Der Beklagte hat die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11 

OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12

(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung 87/15 vom 27.05.2015)

Über die Entscheidung des BGH wird an dieser Stelle berichtet werden.

 

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