Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind gemäß § 104a UrhG Klagen auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung und Kostenerstattung nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung an dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der beklagte Anschlussinhaber seinen Wohnsitz hat. Liegt dieser etwa im OLG-Bezirk Köln (LG-Bezirke Köln, Bonn, Aachen) oder Düsseldorf (LG-Bezirke Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach, Krefeld, Kleve, Wuppertal) ist örtlich und funktionell das Amtsgericht Köln bzw. Düsseldorf zuständig.
Auswärtige Kollegen unterstützen wir dabei mit einer verlässlichen Terminsvertretung vor den Schwerpunktgerichten in Köln und Düsseldorf in Untervollmacht.
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