Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Rechtsanwalt Thilo Wagner

Reisende, deren Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, haben einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Leistung einer Ausgleichszahlung.

Dies ergibt sich nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.03.2011 (23 C 15835/10) aus Art. 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c) der EG/Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Verspätung ihres Fluges von Düsseldorf nach Madrid ihren Anschlussflug nach Teneriffa verpasst und ihr Urlaubsziel daher erst am nächsten Tag erreicht. Zugesprochen wurde der Klägerin insoweit eine Entschädigung in Höhe von 400,00 €. Das Amtsgericht Düsselorf stützt seine Entscheidung dabei im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Zwar besteht der Anspruch dem Wortlaut der Verordnung nach nur bei Annulierung eines Fluges. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.11.2009 kann der Anspruch aber auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Verspätung ist dabei nicht etwa die Verspätung des Abflugs oder die Ankunftszeit des verspäteten Zubringerfluges, sondern vielmehr die Zeit des Eintreffens am Endziel.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung kann nach Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung nur entfallen, wenn die Verspätung auf “außergewöhnliche Umstände” zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Entschuldigung der Fluggesellschaft setzt demnach voraus, dass die Verspätung auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So stellen beispielsweise extreme Wetterbedingungen, die einen pünktlichen Start nicht zulassen, einen zulässigen Exkulpationsgrund dar.

Bei durch technische Defekte verursachten Flugverspätungen kann sich die Airline nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (C-549/07) nur in extremen Ausnahmefällen auf das Vorliegen “außergewöhnlicher Umstände” berufen, etwa bei einem Rückruf des Flugzeugherstellers, Sabotageakten oder Terroranschlägen. Beruht die Verspätung hingegen zumindest auch auf einer Fehlorganisation der Fluggesellschaft, war die Verspätung vermeidbar und der Ausgleichsanspruch besteht. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt haftet die Airline sogar dann, wenn sie nicht selbst, sondern eine andere Firma für den Defekt verantwortlich ist (Urteil des AG Frankfurt/Main vom 03.02.2010 – 29 C 2088/09).

Das können Sie verlangen: 250 € / 400 € / 600 €

Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach der Weite der Flugstrecke. So beträgt die Ausgleichszahlung

a) 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger ,

b) 400 € bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km

c) 600 € und bei allen anderen nicht unter a) oder b) fallenden Flügen.

Fazit:

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Fluggesellschaft in dem vorliegenden Fall zu einer außergerichtlichen Zahlung der Entschädigung trotz klarer Rechtslage nicht bereit war. Der Anspruch musste daher klageweise durchgesetzt werden. Für Betroffene lohnt es sich insofern, einen im Reiserecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der Ihren Anspruch auf Geldentschädigung schnell und vollständig durchsetzen kann.

Achtung:

Häufig bieten die Fluggesellschaften betroffenen Passagieren vermeintlich aus “Kulanz” Fluggutscheine in geringer Höhe an. Hierauf sollten Sie keinesfalls eingehen. Die Airline ist verpflichtet, wegen der Verspätung eine Entschädigung in Geld zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht kann gegen die Fluggesellschaft sogar ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bei dem Luftfahrt-Bundesamt eingeleitet werden. Verzichten Sie nicht auf die Entschädigung, die Ihnen zusteht.

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