Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Fristlose Kündigung nach angekündigter Krankheit

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Bereits die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich etwa bei Nichtgewährung von begehrtem Urlaub oder Freistellung „krank zu melden“, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen, LAG Köln, Urteil vom 12.12.2002 – 5 Sa 1055/02.

 

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein solches Verhalten – im übrigen vollkommen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dann später tatsächlich erkrankt – geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB abzugeben, vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 123/02; BAG, Urteil vom 05.11.1992 – 2 AZR 147/92; LAG Köln, Urteil vom 14.09.2000 – 6 Sa 850/00.

 

Die Pflichtverletzung liegt hier bereits in der Drohung mit einem rechtswidrigen Mittel. Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, notfalls die erstrebte Arbeitsfreistellung bei Lohnfortzahlung unabhängig von einer tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit durchzusetzen und sich so auf Kosten seines Arbeitgebers einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Hierdurch verletzt der Arbeitnehmer die ihm arbeitsvertraglich obliegende Rücksichtnahme- und Treuepflicht, die es ihm verbietet, den Arbeitgeber unberechtigt unter Druck zu setzen oder sonst wie zu schaden.

 

Schließlich erfüllt die Drohung mit einer zukünftig eintretenden Erkrankung, um zum Beispiel Urlaub zu erhalten, den Straftatbestand der versuchten Nötigung. Mit der Ankündigung, demnächst krank zu werden, stellt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein zukünftiges Übel in Aussicht. Die nach § 240 Abs. 1 StGB erforderliche Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Mittel-/Zweckrelation. Der Arbeitnehmer versucht, ein sonst nicht erreichbares Ziel, nämlich die Gewährung von Urlaub, durch ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Mittel – das bewusste Krankwerden – durchzusetzen; so schon LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.3.1992 – 5 Sa 50/92.

 

Dass ein solches Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig zerstört, liegt auf der Hand. Ein solches Verhalten beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis nämlich schon deshalb, weil es im Arbeitgeber den berechtigten Verdacht aufkommen lässt, der mit einer zukünftigen Erkrankung drohende Arbeitnehmer missbrauche zur Durchsetzung seiner Wünsche notfalls seine Rechte aus den Entgeltfortzahlungsbestimmungen. Der Arbeitgeber kann fortan schlichtweg nicht mehr darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt und sich nicht durch eine erklärtermaßen nötigenfalls auch bloß vorgetäuschte Erkrankung über abschlägig beschiedene Urlaubsersuche hinwegsetzt.

 

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

 

Nach alledem kann dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Weiterbeschäftigung des mit einer zukünftigen Erkrankung drohenden Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Dem Arbeitgeber ist es insbesondere nicht zumutbar, für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit den Entgeltfortzahlungsansprüchen des angekündigt erkrankten und damit nur vorgeblich arbeitsunfähigen Arbeitnehmers belastet zu werden.

 

Fazit

 

Angedrohte oder auch nur angekündigte vorgeblich krankheitsbedingte Fehlzeiten müssen Sie sich als Arbeitgeber nicht bieten lassen. Einem Arbeitnehmer, der im arbeitsfähigen Gesundheitszustand ankündigt, sich zukünftig „krankschreiben zu lassen“, kann grundsätzlich auch ohne vorangegangene Abmahnung fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Lassen Sie die Möglichkeit zur Kündigung vorab von einem mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Vertretung von Arbeitgebern erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

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