Filesharing Abmahnung von PLAION wegen „Dead Island 2“ durch RKA

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte aus Hamburg verschickt zurzeit massenhaft Filesharing Abmahnungen im Namen der PLAION GmbH (bis August 2022 noch „Koch Media“). PLAION ist Produzent und Vermarkter von PC- und Konsolenspielen. Den abgemahnten Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das vorgeblich exklusiv von PLAION vertriebene Computerspiel „Dead Island 2“ über ihren Internetanschluss anderen Teilnehmern eines BiTorrent-Netzwerkes widerrechtlich zum Download bereitgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

PLAION meint nun, vom abgemahnten Anschlussinhaber insoweit u.a. Unterlassung sowie insbesondere Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro verlangen zu können. Hierzu ist der Inhaber eines Internetanschlusses, über den ein urheberrechtlich geschütztes Werk Dritten zum Download bereitgehalten wurde, jedoch dem Grunde nach nur dann verpflichtet, wenn er die behauptete Rechtsverletzung entweder als Täter selbst begangen oder aber durch Verletzung einer Sicherungs- oder Aufsichtspflicht fahrlässig als sogenannter Störer zu vertreten hat.

Keine Vermutung für Filesharing des Anschlussinhabers bei Mehrpersonenhaushalt

Hieran fehlt es, wenn zum Zeitpunkt des behaupteten Downloads auch andere Personen – etwa Familienangehörige oder Mitbewohner einer WG – den Anschluss benutzen konnten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Vermutung für eine Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers greift in diesem Fall nicht. Ist der abgemahnte Anschlussinhaber zudem der ihm hinsichtlich der erlaubten Nutzung seines Internetanschlusses durch Dritte obliegenden Hinweis- und Kontrollpflicht nachgekommen und hat er schließlich seinen Anschluss vor dem unerlaubten Zugriff unberechtigter Dritte hinreichend durch Verschlüsselung gesichert, scheiden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.

Modifizierte Unterlassungserklärung zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung

Zur Vermeidung einer ansonsten drohenden einstweiligen Verfügung sollte der Anschlussinhaber lediglich höchst vorsorglich und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sowie unter Verwahrung gegen jede Kostenlast, eine modifizierte,- d.h. keinesfalls die er Abmahnung von der Gegenseite beigefügte – Unterlassungserklärung abgeben. Eine solche, entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und begründet keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, wehrt aber eine einstweilige Verfügung von vornherein ab.

Rat durch erfahrenen Rechtsanwalt

Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Filesharings erhalten haben, können Sie sich gerne zunächst unverbindlich an uns wenden. Wir verfügen nachweislich über enorme Erfahrung in der Bearbeitung von Filesharing-Abmahnungen und verstehen es, unberechtigte Forderungen abzuwehren sowie Folgeabmahnungen und Gerichtsverfahren zu vermeiden.

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