Mit Urteil vom 8.3.2017 (Az. 125 C 251/16) hat das Amtsgericht Köln eine Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach einer vorangegangenen Filesharing-Abmahnung als unbegründet abgewiesen. Die klagende Rechteinhaberin blieb nach Ansicht des Gerichts den Beweis dafür schuldig, dass das von ihr behauptete und von dem Beklagten entschieden bestrittene Filesharing auch tatsächlich von dem Internetanschluss des Beklagten aus begangen wurde.
In den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 08.03.2017 führt das Amtsgericht Köln u.a. wie folgt aus:
Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass sie die Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten durch die Firma Media Protector GmbH durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargestellt habe und Gleiches auch für die Beauskunftung durch den Internet-Provider des Beklagten gelte. Allerdings könne deshalb noch lange nicht davon ausgegangen werden, dass auch sämtliche zur technischen Ermittlung der betreffenden IP-Adresse erforderlichen Vorgänge fehlerfrei abgelaufen seien. Diese Unsicherheit beruht nach Ansicht des Gerichts darauf, dass die Klägerin – im Gegensatz zu manchen anderen beim Amtsgericht Köln verfolgten Fällen – nur eine einfache Ermittlung des Internetanschlusses des Beklagten vorgetragen hat. Die Ermittlung der IP-Adresse des betroffenen Anschlusses und die Zuordnung des Anschlussinhabers zu dieser IP-Adresse sind technisch anspruchsvolle Tätigkeiten, die eine Vielzahl einzelner Arbeitsschritte erfordern. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Arbeitsschritte fehleranfällig sind und dass die Fehlerquote auch mit der Nutzung moderner Technologien und generell geeigneter Software nicht abgenommen hat. In der Frühzeit der Filesharing-Ermittlungen waren die Fehlerquoten außerordentlich hoch – das Landgericht Köln sprach von Fehlerzuordnungen in Höhe von 50 %, in Einzelfällen sogar von 90 %. Das Gericht erwartet zwar eine mittlerweile erhöhte Zuverlässigkeit, vermag jedoch nicht von einer Zuverlässigkeit ausgehen, die so groß ist, dass etwaige, extrem seltene Fehler beweisrechtlich hingenommen werden könnten. Lediglich wenn mehrere Ermittlungen über verschiedene IP-Adressen von dem Internet-Provider demselben Internetanschluss zugeordnet werden, liegt nach Auffassung des Gerichts eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung vor.
Das Gericht rückt zudem ausdrücklich von der Auffassung ab, die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Internetanschlusses über den das Filesharing begangen worden sei, ließe sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisen. Die zu einer Fehlzuordnung führenden Ursachen müssen nicht nur in der eingesetzten Software der Ermittlungsfirma liegen, sie können auch bei anderen Arbeitsschritten, etwa der Übertragung gewonnener Ermittlungsdaten oder der Zuordnung ermittelter IP-Adressen zu Anschlussinhabern liegen. Gerade bei Letzterem zeigt sich nach der Erfahrung des Gerichts eine Fehlerquote von zumindest 2-3 %. In diesem Umfang können die beklagten Anschlussinhaber nachweisen, dass etwa die der IP-Adresse zugeordnete Wohnadresse von ihnen längst verlassen und von ihrem Provider nicht aktualisiert wurde. Es handelt sich hierbei – so das Gericht – um Massenvorgänge, die von den jeweiligen Sachbearbeitern mit entsprechend mäßigem Interesse und deshalb einer gewissen Fehlerquote bearbeitet werden.
Fazit:
Nur wenn mehrere ermittelte IP-Adressen ein und demselben Internetanschluss zugeordnet werden können, kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass tatsächlich über den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das urheberrechtswidrige Filesharing betrieben wurde. Handelt es sich hingegen um eine einfache Ermittlung kann das Filesharing und damit die Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen werden. Die auf Ersatz des Lizenzschadens und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage ist in diesem Fall zwingend als unbegründet abzuweisen.
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