Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Betriebsratsmitglieder genießen nach deutschem Arbeitsrecht weitreichenden Sonderkündigungsschutz. So schließt § 15 Abs. 1 KSchG die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während der Amtszeit sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Betriebsratsamtes grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten nur, wenn der gesamte Betrieb oder jedenfalls eine Betriebsabteilung stillgelegt wird. Anders als eine ordentliche Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds für den Arbeitgeber jedoch nicht ausgeschlossen, sondern im Prinzip wie gegenüber allen anderen Arbeitnehmern zulässig, wenn denn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB vorliegt. So etwa Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, ein versuchter Arbeitszeitbetrug, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, und/oder angedrohte bzw. angekündigte Krankschreibungen. Auch das wiederholt unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, die geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn das Betriebsratsmitglied bereits in der Vergangenheit wegen einer ähnlichen Verfehlung abgemahnt worden war.

 

Allerdings bedarf die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats, § 103 BetrVG. Die Zustimmung des Betriebsrats muss, wie erwähnt, vor Ausspruch der Kündigung erteilt worden sein. Ohne eine solche vorherige Zustimmung ist die Kündigung per se unwirksam. Als Arbeitgeber müssen Sie den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beim Betriebsrat innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben, stellen. Bis dahin ist der Betriebsrat ordnungsgemäß zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung anzuhören. Dabei müssen Sie den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art der geplanten Kündigung und die Gründe für die Kündigung informieren.

 

Von der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats ist das betroffene Mitglied selbstverständlich ausgeschlossen, d.h. es berät und beschließt statt des Betriebsratsmitglieds ein Ersatzmitglied. Der Betriebsrat hat analog § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG drei Tage Zeit, sich zu der Bitte um Zustimmung zu äußern. Ist die Dreitagesfrist abgelaufen und liegt eine Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung nicht vor, können Sie beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch Beschluss beantragen.

 

Das Gericht wird dem Antrag stattgegeben, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. In dem gerichtlichen Zustimmungsverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. Die Entscheidung des Gerichts wirkt sich deshalb auf dessen Kündigungsschutz aus. Wird die Zustimmung ersetzt und sprechen Sie als Arbeitgeber hierauf eine außerordentliche Kündigung aus, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht vorgelegen habe. Eben diese Frage wurde ja bereits durch das Arbeitsgericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens rechtsverbindlich geklärt. Nach der rechtskräftigen gerichtlichen Zustimmungsersetzung müssen Sie dann als Arbeitgeber allerdings unverzüglich die Kündigung erklären.

 

Fazit:

 

Auch Betriebsratsmitglieder genießen keine unumschränkte Narrenfreiheit. Bei schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen, die eignet sind einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes abzugeben, kommt insoweit eine außerordentliche Kündigung des betreffenden Betriebsratsmitgliedes in Betracht. Zuvor müssen Sie jedoch rechtzeitig die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einholen. Wird Ihnen diese vom Betriebsrat nach erfolgter Anhörung versagt, bleibt die Möglichkeit, die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts zu ersetzen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Deutschlandweit vertreten wir zahlreiche Arbeitgeber bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und sonstigen Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat. Rufen Sie uns bei Fragen hierzu einfach an!

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