Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz wird grundsätzlich allen Arbeitnehmern zuteil, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind.

Wirksamkeit der Kündigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz bedürfen ordentliche Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit der sozialen Rechtfertigung durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe. Fehlt es bei Ausspruch der ordentlichen Kündigung an einem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund, ist die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit voll und ganz der kündigende Arbeitgeber. D.h. der Arbeitgeber muss in einem Kündigungsschutzprozess die Umstände, mit denen sich eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung gegebenenfalls begründen lässt, schlüssig darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen.

 

Kündigungsgründe nach Kündigungsschutzgesetz

 

So hat etwa der Arbeitgeber bei einer personenbedingten Kündigung die in der Person des gekündigten Arbeitnehmers liegenden Umstände darzulegen, aus denen sich dessen dauerhafte Leistungsunfähigkeit auch für die Zukunft ergibt (z.B. andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit negativer Gesundheitsprognose).

Die verhaltensbedingten Kündigung hingegen setzt zu ihrer Wirksamkeit den wiederholten Verstoß des Arbeitnehmers gegen Arbeitsvertragspflichten nach einer entsprechenden, der Kündigung zeitlich vorangegangenen Abmahnung voraus. Die wiederholte Pflichtverletzung ist vom Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hinsichtlich Ort, Art und Zeit konkret darzulegen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber insbesondere darzulegen, dass der konkrete Arbeitsplatz des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers in Folge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung – etwa zur Vornahme von Umstrukturierungen, Betriebsstilllegungen etc. – entfallen ist und er vor Ausspruch der Kündigung eine zutreffende Sozialauswahl vorgenommen hat.

 

WICHTIG:

 

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Verpasst der Arbeitnehmer diese Klagefrist, erlangt die Kündigung Rechtskraft. Die Kündigung ist dann wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies unabhängig davon, ob die Kündigung durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist oder nicht.

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