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Mit unserem News Blog berichten wir aus unserer anwaltlichen Praxis und informieren über relevante Entscheidungen der Rechtsprechung, juristische Zusammenhänge sowie unsere neuesten Veröffentlichungen und Fachbeiträge zu diversen juristischen Fragestellungen, insbesondere aus den Bereichen Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Haftungsrecht sowie zum Widerruf von Verbraucherdarlehen nach dem vermeintlichen Ablauf der Widerrufsfrist (“Widerrufsjoker”).
In einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (Az. 137 C 544/14) musste die auf die Verfolgung von mutmaßlichen Filesharern spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin jüngst eine weitere Schlappe einstecken.
Das klageabweisende Urteil vom 27.08.2015 fügt sich damit in eine ganze Reihe von Entscheidungen ein, mit denen allein in den vergangenen zwei Monaten zahlreiche Klagen auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten als unbegründet abgewiesen wurden, vgl. etwa Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015 – 57 C 10126/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.07.2015 – 125 C 517/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.08.2015 – 137 C 588/14; Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 03.07.2015 – 91 C 2489/14; Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 03.07.2015 – 45 C 674/14; Amtsgericht Köln, Urteil vom 12.08.2015 – 125 C 461/14. In den vorgenannten Verfahren wurden die letztlich obsiegenden Beklagten allesamt erfolgreich von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertreten.
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Mit Urteil vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hat das Amtsgericht Köln eine Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach vorangegangener Abmahnung abgewiesen. Die Ansprüche seien allesamt verjährt.
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Mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 137 C 574/14) weist das Amtsgericht Köln in einem laufenden Klageverfahren darauf hin, dass es der Rechtsauffassung folgt, nach welcher auch der Lizenzschadensersatz nach einer Filesharing-Abmahnung nach 3 Jahren verjährt. Geklagt hatte die Telepool GmbH – ein Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen – auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung.
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind gemäß § 104a UrhG Klagen auf Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung und Kostenerstattung nach vorangegangener Filesharing-Abmahnung an dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der beklagte Anschlussinhaber seinen Wohnsitz hat. Liegt dieser etwa im OLG-Bezirk Köln (LG-Bezirke Köln, Bonn, Aachen) oder Düsseldorf (LG-Bezirke Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach, Krefeld, Kleve, Wuppertal) ist örtlich und funktionell das Amtsgericht Köln bzw. Düsseldorf zuständig.
Auswärtige Kollegen unterstützen wir dabei mit einer verlässlichen Terminsvertretung vor den Schwerpunktgerichten in Köln und Düsseldorf in Untervollmacht.
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(Widerrufsjoker in über 70 % der Fälle)
Aufgrund einer Vielzahl von Mandatsanfragen haben wir in den letzten Monaten verschiedene Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank (DKB) aus den Jahren 2002 bis 2010 überprüft. Die Widerrufsbelehrungen finden sich in Kreditverträgen , welche die DKB in früheren Jahren mit Verbrauchern zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Beinahe alle der uns vorliegenden Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und dadurch rechtlich unwirksam.
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