Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nur vortäuscht, um während des Zeitraums einer ggf. sogar ärztlich bescheinigten, jedoch tatsächlich nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber volle Entgeltfortzahlung zu erhalten, begeht nicht nur eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, sondern insbesondere auch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers. Folge kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
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Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Fristlose Kündigung nach angekündigter Krankheit

Bereits die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich etwa bei Nichtgewährung von begehrtem Urlaub oder Freistellung „krank zu melden“, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen, LAG Köln, Urteil vom 12.12.2002 – 5 Sa 1055/02.

 

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
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Die krankheitsbedingte Kündigung und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen

Der Krankenstand hat in Deutschland zuletzt, nachdem er sich lange auf relativ niedrigem Niveau bewegt hatte, wieder spürbar angezogen. Ein hoher Krankenstand führt nicht zuletzt wegen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung häufig zu ganz erheblichen Belastungen der hiervon betroffenen Unternehmen. Da wundert es nicht, dass so mancher Arbeitgeber die Kündigung von häufig krankheitsbedingt fehlenden Arbeitnehmern in Betracht zieht.
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Die betriebsbedingte Kündigung – Anforderungen an den Nachweis außer- und innerbetrieblicher Kündigungsgründe

Sicherlich erschwert das Kündigungsschutzgesetz die arbeitgeberseitige Kündigung. Doch auch wenn das betreffende Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen unter bestimmten, genau normierten Voraussetzungen möglich.
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