Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nur vortäuscht, um während des Zeitraums einer ggf. sogar ärztlich bescheinigten, jedoch tatsächlich nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber volle Entgeltfortzahlung zu erhalten, begeht nicht nur eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, sondern insbesondere auch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers. Folge kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

 

Dass ein solches Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig zerstört, liegt auf der Hand. Ein solches Verhalten verletzt den Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses nämlich schon deshalb, da sich der Arbeitnehmer hierdurch auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch Missbrauch seiner Rechte aus den Entgeltfortzahlungsbestimmungen zu verschaffen versucht. Das Verhalten des Arbeitnehmers stellt insoweit nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einen wichtigen Grund dar, der geeignet ist, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, ohne dass es hierzu einer vorhergehenden Abmahnung bedarf, vgl. nur LAG Köln, Urteil 26.01.1994 – 2 Sa 1106/93 sowie BAG 26.08.1996, AP Nr. 112 zu § 626 BGB.

 

Dem Arbeitgeber ist es vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des Ultima-Ratio-Prinzips grundsätzlich unzumutbar, für den Zeitraum bis zum Ablauf der für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist mit den Entgeltfortzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers belastet zu werden. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

 

Im Rahmen eines sich an eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers anschließenden Kündigungsschutzprozesses hat der beklagte Arbeitgeber jedoch die Umstände, die dafür sprechen, dass es sich um eine lediglich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit handelt, vollumfänglich darzulegen und im Falle des zu erwartenden Bestreitens zu beweisen. Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem Arbeitgeber aber gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, ist es nunmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter substantiiert vorzutragen. Wenn der Arbeitnehmer dieser Darlegungslast nachgekommen ist und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen. Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.

 

So ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etwa erschüttert, wenn der Arbeitnehmer seine vorgebliche Erkrankung dem Arbeitgeber zuvor für den Fall einer ausbleibenden Urlaubsgewährung oder Freistellung angedroht hatte oder aber insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend ohne Untersuchung oder allenfalls nach nur telefonischer Rücksprache durch den behandelnden Arzt erfolgt sein konnte.

 

Fazit:

 

Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich als Arbeitgeber nicht gefallen lassen. Einem Arbeitnehmer, der eine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann grundsätzlich auch ohne vorangegangene Abmahnung fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Hierbei sollten die Umstände, die für eine bloß vorgetäuschte Erkrankung sprechen, im Zweifel aber auch von Ihnen bewiesen werden können. Lassen Sie die Kündigung daher vorab von einem mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Vertretung von Arbeitgebern erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

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