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Mit unserem News Blog berichten wir aus unserer anwaltlichen Praxis und informieren über relevante Entscheidungen der Rechtsprechung, juristische Zusammenhänge sowie unsere neuesten Veröffentlichungen und Fachbeiträge zu diversen juristischen Fragestellungen, insbesondere aus den Bereichen Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Haftungsrecht sowie zum Widerruf von Verbraucherdarlehen nach dem vermeintlichen Ablauf der Widerrufsfrist (“Widerrufsjoker”).


Der Widerrufsjoker: Zum nachträglichen Widerruf von Darlehensverträgen

Sollten Sie nach dem 01.11.2002 ein Darlehen etwa zur Finanzierung eines Hauskaufs oder einer Eigentumswohnung aufgenommen haben, können Sie möglicherweise vom so genannten „Widerrufsjoker“ profitieren. Mit dem Widerrufs-Joker ist es Ihnen möglich, auch heute noch einen bereits vor vielen Jahren abgeschlossenen Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentgelt zu widerrufen, ein neues Darlehen zur Finanzierung der verbliebenen Restschuld aufzunehmen und somit vom derzeitigen Rekordtief der Bauzinsen zu profitieren. Die hierdurch zu erzielenden Zinsersparnisse belaufen sich abhängig von den Umständen des Einzelfalls schnell auf einige zehntausend Euro.
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Zur Abmahnwelle allseits bekannter Abmahnkanzleien

Alle Jahre wieder fluten bekannte Abmahnkanzleien wie etwa die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sowie aus Hamburg die Kollegen Sasse & Partner und Rechtsanwälte Rasch oder die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS gerade in der Vorweihnachtszeit das Land mit unzähligen Abmahnungen. Die Abmahner spekulieren offenbar darauf, dass unmittelbar vor Weihnachten die Bereitschaft der Abgemahnten, den mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen nachzukommen, angesichts des Vorweihnachtsstresses und des Wunsches nach besinnlichen Feiertagen besonders ausgeprägt ist.
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Landgericht Köln: 20.000 Euro Schmerzensgeld nach Busunfall

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 03.07.2014 (Az.: 30 O 133/12) ein Kölner Dienstleistungsunternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr für den Großraum Köln organisiert und unterhält, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro und zum Ersatz aller sonstigen Schäden aus einem Verkehrsunfall mit einem Linienbus verurteilt.
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