Amtsgericht Köln weist Filesharing-Klage unter Hinweis auf Verjährung ab!

Rechtsanwalt Jörg Halbe

Mit Urteil vom 08.07.2015 (Az. 125 C 517/14) hat das Amtsgericht Köln eine Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung nach vorangegangener Abmahnung abgewiesen. Die Ansprüche seien allesamt verjährt.

 

Nach zutreffender Auffassung des AG Köln verjähren sowohl der von dem klagenden Rechteinhaber geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten als auch der vermeintliche Anspruch auf Ersatz eines durch Filesharing entstandenen Lizenzschadens gemäß § 195 BGB nach Ablauf von drei Jahren. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, wonach nicht nur der Erstattungsanspruch, sondern auch der Schadensersatzanspruch nach Filesharing der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung unterliegt.

 

Die zehnjährige Verjährungsfrist nach §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB ist, so das Gericht, nicht einschlägig. Die zehnjährige Verjährungsfrist setzt nämlich voraus, dass der Urheberrechtsverletzer „auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt“ hat. Zwar sei zuzugeben, dass der Urheberrechtsverletzer im Regelfall der Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit des Werks erlangt hat, sodass die Verjährung des insoweit bestehenden Schadensersatzanspruchs der verlängerten zehnjährigen Verjährung unterliegt. Im Falle des Filesharings sei dies jedoch nicht so. Der Filesharer – so das Amtsgericht Köln – erlangt auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen; er erspart sich also einzig durch den Download Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder ähnlichem. Durch den mit den Filesharing verbundenen Upload, der die eigentliche Urheberrechtsverletzung darstellt und somit Gegenstand des vermeintlichen Lizenzschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer hingegen ersichtlich nichts.

 

Es gilt demnach die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand, vorliegend also, da die vorgerichtliche Abmahnung aus dem Jahre 2010 datiert, spätestens mit dem 31.12.2010. Die Verjährung trat sodann spätestens mit Ablauf des 31.12.2013 ein.

 

Hinzu kommt, dass der von dem klagenden Rechteinhaber unter dem 19.12.2013 beantragte gerichtliche Mahnbescheid nicht geeignet war, den Ablauf der hernach geltenden dreijährigen Verjährungsfrist zu hemmen. Im Mahnbescheid fehlt es insoweit an einer hierfür erforderlichen Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche.

 

Folgerichtig war die Klage, nachdem der von der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertretene Beklagte u.a. die Einrede der Verjährung erhoben hatte, zwingend als unbegründet abzuweisen. Zudem hat der klagende Rechteinhaber dem Beklagten die diesem durch den Prozess entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Fazit:

 

Beklagte Anschlussinhaber sollten im Rahmen einer Filesharingprozesses stets prüfen lassen, ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht längst verjährt sind. Ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt wird neben weiteren Einwendungen insbesondere die Einrede der Verjährung erheben.

 

Als von einer Filesharing-Abmahnung oder Filesharing-Klage betroffener Anschlussinhaber erreichen Sie uns zur zunächst unverbindlichen und insoweit selbstverständlich kostenfreien Besprechung der Sach- und Rechtslage von Montag bis Freitag bis jeweils 19.00 Uhr telefonisch unter der Durchwahl 0221 – 3500 67 80.

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